Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz erlangt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010, E. 3.1). Die Ausgleichseinziehung i.S.v. Art. 70 und 71 erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.