08 224, Z. 3 ff.). Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen des Berufungsführers sowie weiterer Vereinsmitglieder als erstellt, dass donnerstags jeweils um Geld gespielt worden ist und ein Gewinn erspielt werden konnte. Weiter ist erstellt, dass diese Gewinne auch jeweils ausbezahlt worden sind. Nun ist die Rede von sogenannten Deals. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ sind differenziert und ohne Wiedersprüche. Als Organisator der Donnerstagsturniere wusste er um den Ablauf des Turniers. Auf seine glaubhaften Aussagen kann deshalb abgestellt werden.