Es sei nicht erwiesen, dass ihm diese Informationen zugewiesen werden könnten, nur weil sein Name darin stehe (pag. 8459). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich aus den Ausführungen von C.________ ergebe, dass die gewinnenden Spieler grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung der „Winnings“ gemäss Turnierverwaltungssoftware gehabt hätten, womit für die Ermittlung des Gewinns auf die Auszüge und Zahlen gemäss Turniersoftware abgestellt werden könne (pag. 08 345/346). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die im Turnierverwaltungssystem aufgeführten Beträge nicht stimmen würden oder falsch zugeordnet worden seien.