Die Beträge seien in jedem Fall tiefer, teilweise bis zu zwei Drittel tiefer gewesen, als die aufgeführten Beträge (pag. 8450). Darüber hinaus führte er in seiner Berufungsbegründung vom 28. Februar 2017 aus, dass sich die ESBK bei ihrer Einziehungsverfügung auf irgendwelche Namen und Zahlen, die sie im Computer von C.________ gefunden habe, abstütze. Es sei nicht erwiesen, dass ihm diese Informationen zugewiesen werden könnten, nur weil sein Name darin stehe (pag.