Der Berufungsführer brachte in seiner Berufungserklärung vom 11. Februar 2017 vor, dass die Auszahlungsbeiträge lediglich ein Vorschlag des Organisators und nicht verbindlich gewesen seien. In allen Fällen seien die Gewinnbeiträge durch die Turniergewinner (Preisberechtigte) abgeändert worden und dies in sehr unterschiedlicher Form, so dass nie die dargestellten Beträge an die aufgeführten Gewinner ausbezahlt worden seien. Die Beträge seien in jedem Fall tiefer, teilweise bis zu zwei Drittel tiefer gewesen, als die aufgeführten Beträge (pag.