08 345, S. 16 des Urteils): Auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26.05.2011 beschlagnahmten Laptop wurde ein Turnierverwaltungssystem aufgefunden, aus welchem die Daten der durchgeführten Turniere, die Anzahl der teilnehmenden Spieler, die Höhe des Buy-in und die Höhe der „Winnings“ ersichtlich sind (vgl. pag. 05 211 ff.). Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung erläutert, dass unter der Rubrik „Total Winnings“ der Betrag aufgeführt sei, welchen die Spieler jeweils gewonnen hätten. Dieser Betrag sei den Spielern in der Regel jedoch nicht so ausbezahlt worden, da in 98% der Fälle ein sogenannter „Bubble-Deal“ oder ein anderer Deal abgeschlossen worden sei.