6 der Berufungsführer führten sodann aus, dass sie jeweils donnerstags gespielt hätten und der Einsatz jeweils CHF 150.00 betragen habe (L.________, pag. 04 056 F/A 31 und 33; J.________, pag. 04 063/064 F/A 39 und 41; A.________, pag. 04 072 F/A 35; C.________, pag. 04 080 F/A 48). C.________ bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Spieleinsätze in der Höhe von CHF 150.00 (pag. 08 221/222). Zudem führte er aus, dass am Donnerstag immer um Geld gespielt worden sei. Von den CHF 150.00 seien CHF 125.00 für die Spieler gewesen.