7. Beweiswürdigung 7.1 Verhältnis der Vereinsmitglieder zueinander Hinsichtlich der Aussagen der jeweils anwesenden Vereinsmitglieder betreffend ihr gegenseitiges Verhältnis, kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Daraus ergibt sich Folgendes (pag. 08 335-337, S. 6-8 des Urteils): Der Beschuldigte [C.________] gab anlässlich der Einvernahme vom 18.11.2010 zu Protokoll, dass er alle am 18.11.2010 anwesenden Spieler persönlich kenne. Auf Aufforderung hin, alle Namen aufzuzählen, führte der Beschuldigte zunächst einige Namen auf, ergänzte dann jedoch, dass es schwierig sei, diese Frage zu beantworten.