Unklar und bestritten ist einerseits in welchem Verhältnis die einzelnen Vereinsmitglieder zu einander gestanden haben. Es geht dabei insbesondere um die Frage, ob die Vereinsmitglieder eine freundschaftliche Beziehung pflegten oder ihr Verhältnis lediglich als Interessengemeinschaft zum Pokern bezeichnet werden kann. Andererseits sind die Regelmässigkeit, in welcher die Pokerturniere durchgeführt worden sind und die Höhe der generierten Gewinne des Berufungsführers zu bestimmen.