4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Berufungsführers das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kogniti- 2 on (Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0] i.V.m. Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der verurteilten Person abändern.