3. Anträge der Parteien Der Berufungsführer verlangte mit Berufungserklärung vom 15. Januar 2017 «einen Freispruch vom Urteil des erstinstanzlichen Entscheids» (pag. 08 432). Mit Schreiben vom 11. Februar 2017 ergänzte er seine Anträge und beantragte die Einstellung der Einziehungsverfügung, die Kostenübernahme durch die ESBK und eine vom Gericht festzulegende Parteientschädigung (pag. 8450). Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die ESBK mit, dass sie keinen Grund sehe das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016 anzufechten (pag. 8453).