Die Berufungsbegründung des Berufungsführers datiert vom 28. Februar 2017 (pag. 8459). Die ESBK reichte hierzu mit Schreiben vom 22. März 2017 eine Stellungnahme ein (pag. 8467), worauf der Berufungsführer am 2. April 2017 replizierte (pag. 8474). Die ESBK verzichtete ihrerseits am 11. April 2017 auf eine Duplik (pag. 8480).