8450 f.). Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: ESBK) verzichtete mit Schreiben vom 20. Februar 2017 auf die Abgabe einer Anschlussberufung und teilte mit, dass auch sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 8453), worauf die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 22. Februar 2017 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anordnete (pag. 8456 f.). Die Berufungsbegründung des Berufungsführers datiert vom 28. Februar 2017 (pag.