2. Berufung Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungsführer mit Schreiben vom 15. Januar 2017 fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 08 432). Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 8448). Der Berufungsführer ergänzte seine Berufungserklärung mit Eingabe vom 11. Februar 2017 und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 8450 f.).