11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht geschuldet. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.