_ neue Tatsachen resultieren, die zu einer Erschütterung der Beweisgrundlage des Urteils der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 führen und so eine wesentlich mildere Bestrafung oder einen Freispruch des Gesuchstellers mit sich bringen könnten. Der Beweisantrag des Gesuchstellers, D.________ sei hinsichtlich der Frage, ob ihr widersprüchliches Aussageverhalten auf eine psychiatrische Erkrankung zurückgeführt werden könne, psychiatrisch begutachten zu lassen, ist daher ebenfalls abzuweisen. Das Revisionsgesuch ist unbegründet und demnach abzuweisen.