bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Erheblichkeit des neuen Beweismittels. Es ist nicht zu erwarten, dass aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ und aus weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands von D.________ neue Tatsachen resultieren, die zu einer Erschütterung der Beweisgrundlage des Urteils der 2. Strafkammer vom 5. Februar 2016 führen und so eine wesentlich mildere Bestrafung oder einen Freispruch des Gesuchstellers mit sich bringen könnten.