Die Anforderungen an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren. Es müssen im Wiederaufnahmeverfahren zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 412). Nach dem Gesagten vermag der Gesuchsteller nicht genügend darzutun, dass eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel vorliegt, das tatsächlich geeignet ist, einen Freispruch herbeizuführen. Somit fehlt es an der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Erheblichkeit des neuen Beweismittels.