_ und die darin erwähnte psychische Erkrankung vermögen diese Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, können Angst und Vermeidbarkeit durchaus eine weitere Erklärung für das Aussageverhalten von D.________ liefern (pag. 121). Hinsichtlich der beantragten Begutachtung von D.________ ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller im Revisionsgesuch im Einzelnen darzutun hat, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. Die Anforderungen an einen Beweisantrag sind strenger als im Hauptverfahren.