_____. Die Kammer schliesst sich im Übrigen den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es sich bei dem ursprünglichen Zeugnis von D.________ nicht um das einzige Beweismittel handelte, welches zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt hat. Sodann geht aus der erwähnten Beweiswürdigung hervor, dass auch die Aussagen des Gesuchstellers und der weiteren Personen einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen wurden (pag. 29 ff.). Die Ausführungen von Dr. med. E.________ und die darin erwähnte psychische Erkrankung vermögen diese Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu erschüttern.