Es lässt sich daraus weder etwas zum allgemeinen Aussageverhalten von D.________ noch zu ihrem sonstigen Verhalten, z.B. dem Nichterscheinen an Einvernahmen, entnehmen. Es kann zudem weder ein näheres Krankheitsbild erkannt noch abgeschätzt werden, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich die psychische Erkrankung auf ihre Aussagen ausgewirkt hat. Es handelt sich um ein sehr rudimentär abgefasstes Schreiben, wodurch sich die psychische Erkrankung von D.________ nur unvollständig in den Gesamtkontext einordnen lässt. Schliesslich enthält das Schreiben keine Informationen darüber, aus welchen Gründen Dr. med. E.________ zu diesen Erkenntnissen gelangt ist.