Auf Berufung von D.________ hin wurde dieses Urteil am 18. Mai 2015 von der 1. Strafkammer des Obergerichts bestätigt (pag. 25). Die von der Psychiaterin gemachten Ausführungen sind aus Sicht der Kammer aufgrund des soeben erwähnten Urteils in der Weise zu verstehen, dass diese Ausführungen auf die von D.________ gemachte Falschaussage zu beziehen sind. Die Ausführungen, wonach die Aussage von D.________, dass sie nicht zu einem falschen Zeugnis angestiftet worden sei, im Hinblick auf ihr Krankheitsbild nachvollziehbar und glaubhaft sei, sind sehr allgemein gehalten. Es lässt sich daraus weder etwas zum allgemeinen Aussageverhalten von D.____