Diese Vermeidungstendenz der Patientin habe bis dato ihre berufliche Integration verunmöglicht (pag. 97). Im Zusammenhang mit den Strafverfahren führte Dr. med. E.________ weiter aus, dass aus ihrer Sicht die psychische Erkrankung der Patientin eine hinreichende Begründung für ihre Falschaussage darstellen könne. Die Aussage der Patientin, sie sei nicht zum falschen Zeugnis angestiftet worden, sei für sie nachvollziehbar und glaubwürdig (pag. 97). Am 2. Juli 2014 wurde D.________ vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen falschem Zeugnis, begangen am 12. Dezember 2012, verurteilt. Auf Berufung von D.__