Selbst ohne Abklärungen und Gutachten hätten sich aufgrund der Tatsache, dass D.________ gemäss behandelnder Psychiaterin an einer mit der Falschaussage in Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankung leide, Zweifel ergeben müssen, die dazu geführt hätten, dass man nicht auf die Aussagen von D.________ hätte abstellen können. Die vorausgesetzte Erheblichkeit sei damit erstellt (pag. 15). Dem Schreiben von Dr. med. E.________ lässt sich entnehmen, dass ein wichtiges Thema während der ambulant psychiatrischen Behandlung Angst und Vermeidung gewesen sei. Diese Vermeidungstendenz der Patientin habe bis dato ihre berufliche Integration verunmöglicht (pag.