6 ten Tatsachen einen wesentlich günstigeren Entscheid für die verurteilte Person erwarten lassen. Der Gesuchsteller lässt diesbezüglich ausführen, wenn die 2. Strafkammer Kenntnis von einer psychischen Erkrankung von D.________ und einem Zusammenhang mit ihren gemachten Aussagen gehabt hätte, hätte sie kaum ohne entsprechende Abklärungen auf ihre Aussagen abgestellt. Vielmehr hätte sie wohl – das Einverständnis von D.________ vorausgesetzt – ihren Gesundheitszustand abklären lassen und gegebenenfalls von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben.