fand dagegen bereits am 14. Januar 2011 und damit rund zwei Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil statt. Ob die psychische Erkrankung zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits bestand, in welchem Ausmass und mit welchen Folgewirkungen, lässt sich dem allgemein gehaltenen Schreiben von Dr. med. E.________ nicht entnehmen. Dies kann, wie die nachfolgende Prüfung der Erheblichkeit zeigen wird, an dieser Stelle jedoch offen bleiben.