Bei dem vom Gesuchsteller beigebrachten Schreiben vom 18. Januar 2017 von Dr. med. E.________ und ihren Ausführungen zur psychischen Erkrankung von D.________ handelt es sich insofern um ein neues Beweismittel bzw. um eine neue Tatsache, als diese den Strafbehörden nicht bekannt waren und nicht in das Urteil vom 5. Februar 2016 eingeflossen sind. Die erste Aussage von D.________ fand dagegen bereits am 14. Januar 2011 und damit rund zwei Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil statt.