Aus dem Schreiben von Dr. med. E.________ geht hervor, dass sich D.________ vom 20. April bis zum 16. September 2015 bei ihr in ambulant psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Weiter führte Dr. med. E.________ aus, dass aus ihrer Sicht die psychische Erkrankung ihrer Patientin eine hinreichende Begründung für ihre Falschaussage darstellen könne (pag. 97). Bei dem vom Gesuchsteller beigebrachten Schreiben vom 18. Januar 2017 von Dr. med. E.___