9. Die neuen Beweismittel bzw. Tatsachen müssen zudem vor dem Entscheid vorgelegen haben bzw. eingetreten sein. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, indem die behandelnde Psychiaterin einen Zusammenhang zwischen der Falschaussage und der psychischen Erkrankung von D.________ herstelle, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage bestanden habe, für die Strafbehörden indessen nicht erkennbar gewesen sei (pag. 11). Aus dem Schreiben von Dr. med.