8. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und damit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, begründet diesen prima vista schlüssig und hat mit dem Schreiben von Dr. med. E.________ einen entsprechenden Beleg eingereicht. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig.