Eine Verschlechterung des psychischen Zustands der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils ist zwar grundsätzlich als nachträgliche Entwicklung unbeachtlich. Allerdings kann diese Situation den Schluss zulassen, dass schon im Zeitpunkt des früheren Urteils eine Geisteskrankheit vorlag, auf welche Frage im Revisionsgesuch einzutreten ist (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 43 zu Art. 410). Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist.