5 nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision nicht zu begründen. Unbeachtlich ist auch eine Verschlimmerung des Zustandes des Opfers nach Rechtskraft des Urteils. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands der verurteilten Person nach Rechtskraft des Urteils ist zwar grundsätzlich als nachträgliche Entwicklung unbeachtlich.