Zur Begründung sei erneut darauf hinzuweisen, dass das sehr allgemein gehaltene und summarische Schreiben von Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2017 ohne jegliche Spezifizierung eine blosse Eventualität erwähnt habe und es dem Schreiben in Ermangelung von Informationen über die Gründe zur Annahme dieser Eventualität an Nachvollziehbarkeit fehle. Weiter sei daran zu erinnern, dass es, wie in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 aufgezeigt, sehr rationale und ohne Weiteres einleuchtende Gründe für die Mäander im Aussageverhalten von D.________ gebe. Es werde auf Ziffer 8 der Stellungnahme verwiesen (pag. 165 f.). II.