Dagegen beantragte sie die Abweisung des Beweisantrages auf psychiatrische Begutachtung von D.________. Zur Begründung sei erneut darauf hinzuweisen, dass das sehr allgemein gehaltene und summarische Schreiben von Dr. med. E.________ vom 18. Januar 2017 ohne jegliche Spezifizierung eine blosse Eventualität erwähnt habe und es dem Schreiben in Ermangelung von Informationen über die Gründe zur Annahme dieser Eventualität an Nachvollziehbarkeit fehle.