6. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 157 f.), worauf sie mit Eingabe vom 9. Januar 2018 verzichtete. Dagegen beantragte sie die Abweisung des Beweisantrages auf psychiatrische Begutachtung von D.________.