Festzuhalten sei, dass mit dem Arztbericht von Dr. med. E.________ zumindest erhebliche Hinweise bestehen würden, dass das widersprüchliche Aussageverhalten auf einer psychischen Erkrankung fussen könnte. Deshalb sei dieses neue Beweismittel geeignet, eine Änderung des ursprünglichen Urteils im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten anderer Auffassung sein, so werde angesichts der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Ergänzung zu den im Revisionsgesuch bereits gestellten Rechtsbegehren folgender Antrag unterbreitet: Es sei D._____