4 E.________ führte der Gesuchsteller aus, dass es bei der Prüfung des Revisionsgesuchs genüge, wenn die Abänderung des früheren Urteils glaubhaft als wahrscheinlich dargetan werde, indem das neue Beweismittel geeignet sei, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Festzuhalten sei, dass mit dem Arztbericht von Dr. med. E.___