Es habe sich zwar nicht um das einzige, aber um das zentrale Beweismittel im Berufungsverfahren gehandelt. Ohne diese Aussagen wäre der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schuldig gesprochen worden. Neben weiteren Ausführungen zur Erheblichkeit des Schreibens von Dr. med.