5. Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Privatkläger innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Dem Gesuchsteller gewährte sie Gelegenheit zur Replik (pag. 135 f.), welche dieser mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 wahrnahm (pag. 149 ff.). Der Gesuchsteller sei nach wie vor der Auffassung, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bei ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die Aussagen von D.________ abgestellt habe. Es habe sich zwar nicht um das einzige, aber um das zentrale Beweismittel im Berufungsverfahren gehandelt.