Damit sei die These der krankheitsbedingten Realitätsverzerrung widerlegt. Zusammenfassend ergebe sich folglich, dass weder die Motivationslage, die Entstehungsgeschichte, der Inhalt noch die Einflussnahme des Gesuchstellers irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme liefern würden, wegen der von Dr. med. E.________ erwähnten psychischen Erkrankung seien die belastenden Aussagen von D.________ durch Realitätsverzerrungen verfälscht worden. Damit erweise sich das Schreiben vom 18. Januar 2017 als nicht erheblich, weshalb das Revisionsgesuch abgewiesen werden müsse (pag. 115 ff.).