Massgeblich für die Verurteilung sei unter anderem auch gewesen, dass die Aussagen des Gesuchstellers selber von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und Inkohärenzen geprägt gewesen seien, welche die Aussagen von D.________ zusätzlich stützen würden. Bestritten werde hingegen, dass es sich beim Schreiben von Dr. med. E.________ um ein erhebliches Beweismittel handle. Der Mangel an Erheblichkeit ergebe sich aus dem Schreiben selbst, ferner aus der Entwicklung und dem Inhalt der Aussagen von D.________ sowie ihrer Motivationslage und schliesslich aus dem Verhalten des Gesuchstellers gegenüber den Belastungszeugen.