___ um ein neues Beweismittel handle und dass die ursprünglichen Aussagen von D.________ einen wesentlichen Einfluss auf das mit Revisionsgesuch angefochtene Urteil gehabt hätten. Ergänzt sei allerdings, dass es sich beim ursprünglichen Zeugnis von D.________ nicht um das einzige Beweismittel gehandelt habe, das zur Verurteilung des Gesuchstellers geführt habe. Massgeblich für die Verurteilung sei unter anderem auch gewesen, dass die Aussagen des Gesuchstellers selber von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten, Widersprüchen und Inkohärenzen geprägt gewesen seien, welche die Aussagen von D.________ zusätzlich stützen würden.