3 reichen (pag. 111 f.). Am 12. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Revisionsgesuchs und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsteller (pag. 115 ff.). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass es sich im konkreten Fall beim Schreiben von Dr. med. E.________ um ein neues Beweismittel handle und dass die ursprünglichen Aussagen von D.________ einen wesentlichen Einfluss auf das mit Revisionsgesuch angefochtene Urteil gehabt hätten.