4. Mit Verfügung vom 13. September 2017 ersuchte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland um Zustellung der amtlichen Akten des Urteils vom 5. Februar 2016 (SK 13 24). Weiter wurde der Privatkläger aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung bekannt zu geben, ob und wenn ja durch wen er in diesem Verfahren vertreten lassen werde (pag. 101 f.). Nach Zustellung der amtlichen Akten SK 13 24 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit gegeben, zum Revisionsgesuch eine Stellungnahme einzu-