Hätte eine Abklärung des Gesundheitszustandes von D.________ ergeben, dass diese an einer psychischen Erkrankung leide und diese überdies im Zusammenhang mit einer (Falsch-)Aussage stehe, so wäre der Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden. Selbst ohne Abklärungen und Gutachten hätten sich bei Kenntnis des Schreibens Zweifel ergeben müssen, welche dazu geführt hätten, dass man nicht auf ihre Aussagen hätte abstellen können (pag. 4 ff.).