__ in Kombination mit der nunmehr attestierten psychischen Erkrankung in Zusammenhang mit den gemachten Aussagen berücksichtigen können. Die Kenntnis von der psychischen Erkrankung sei zudem auch erheblich, da die 2. Strafkammer kaum ohne entsprechende Abklärungen auf ihre Aussagen abgestellt hätte, wenn sie davon und einem Zusammenhang mit ihren gemachten Aussagen Kenntnis gehabt hätte. Hätte eine Abklärung des Gesundheitszustandes von D.__