Indem die behandelnde Psychiaterin einen Zusammenhang zwischen der Falschaussage und der psychischen Erkrankung herstelle, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage bestanden habe, für die Strafverfolgungsbehörden indessen nicht erkennbar gewesen sei. Ebenso wenig habe die 2. Strafkammer damals den Einfluss des bereits bekannten Kokainkonsums von D.________ in Kombination mit der nunmehr attestierten psychischen Erkrankung in Zusammenhang mit den gemachten Aussagen berücksichtigen können.