Dieser Umstand sei weder der 1. Strafkammer des Obergerichts bekannt gewesen, noch hätte die 2. Strafkammer des Obergerichts zum Zeitpunkt, als sie ihr Urteil vom 5. Februar 2016 gefällt habe, Kenntnis davon gehabt, dass D.________ an einer psychischen Erkrankung leide und diese Erkrankung zudem eine Falschaussage begründen könne. Indem die behandelnde Psychiaterin einen Zusammenhang zwischen der Falschaussage und der psychischen Erkrankung herstelle, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage bestanden habe, für die Strafverfolgungsbehörden indessen nicht erkennbar gewesen sei.