___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in aller Deutlichkeit, dass D.________ an einer psychischen Erkrankung leide, welche eine hinreichende Begründung für ihre Falschaussage darstellen könne. Dieser Umstand sei weder der 1. Strafkammer des Obergerichts bekannt gewesen, noch hätte die 2. Strafkammer des Obergerichts zum Zeitpunkt, als sie ihr Urteil vom 5. Februar 2016 gefällt habe, Kenntnis davon gehabt, dass D.________ an einer psychischen Erkrankung leide und diese Erkrankung zudem eine Falschaussage begründen könne.