Sie habe dann gedacht, dass sie diverse Aussagen zurück nehmen müsse, weil sie nicht mehr sicher gewesen sei, ob es sich so zugetragen habe. Hinzu komme, dass D.________ offensichtlich Realitätsverzerrungen unterlegen sei, da sie ausgesagt habe, dass sie nicht mehr hundertprozentig sicher gewesen sei über das, was sie ausgesagt habe. Sie habe nicht mehr gewusst, ob es wirklich so gewesen sei. Diese Aussagen von D.________ würden darauf hinweisen, dass diese zum Zeitpunkt der Befragung vom 24. August 2017 offensichtlich in einem verwirrten Zustand gewesen sei.